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Gang der Ausbildung

Welche Stationen müssen Sie ableisten?

Die Ausbildung dauert 34 Monate. Davon müssen Sie ableisten (in dieser Reihenfolge):

  • mindestens 26 Monate bei einem freiberuflich tätigen Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens;
  • 2 Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt;
  • 6 Monate beim Bundespatentgericht.

Anrechungsmöglichkeiten

Auf die Ausbildungszeit bei einem Patentanwalt/Patentassessor kann angerechnet werden:

  • Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen mit bis zu zwei Monaten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PAO). Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach Beginn der Ausbildung beim Patentanwalt bzw. Patentassessor beginnen (§ 19a PatAnwAPO).
  • Eine Ausbildung im Ausland mit bis zu sechs Monaten; der entsprechende Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen (§ 7 Abs. 2 PAO).
  • Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften mit bis zu vier Monaten (§ 7 Abs. 4 PAO).

Studium im allgemeinen Recht, insbesondere "Hagen-Studium"

Ihre Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor müssen Sie durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen (§ 7 Abs. 3 und Abs. 5 PAO; § 19b PatAnwAPO).

An der FernUniversität Hagen ist dazu ein zweijähriger besonderer Studiengang eingerichtet, der jeweils im Februar, im Juni und im Oktober beginnt. Die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 5 PAO zu diesem Studiengang finden Sie im BlPMZ 1999 S. 49. Für dieses Hagen-Studium können Sie sich (über die Patentanwaltskammer) anmelden, sobald wir Sie zur Ausbildung zugelassen haben. Die Zahl der Studienplätze ist begrenzt. Bis heute ist das "Hagen-Studium" das einzige nach § 7 Abs. 5 PAO anerkannte, speziell für Patentanwaltskandidaten eingerichtete Studium.

Ein erfolgreich abgelegtes erstes juristisches Staatsexamen ersetzt das "Hagen-Studium". Ein juristischer Bachelorabschluss kann das "Hagen-Studium" ebenfalls ersetzen, wenn er die in § 7 Abs. 3 PAO aufgelisteten Rechtsgebiete abdeckt. Diese beiden Studiengänge sind nicht besonders für Patentanwaltsbewerber eingerichtet und bedürfen daher keiner Anerkennung nach § 7 Abs. 5 PAO .

Zulassung zur Ausbildung bei den Patentbehörden (DPMA, BPatG)

Zu den Ausbildungsabschnitten bei den Patentbehörden (DPMA und BPatG) müssen Sie besonders zugelassen werden. Der entsprechende Antrag ist an die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten und spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt/Patentassessor einzureichen.

Dem Antrag sind beizufügen:

(1) Erklärung des ausbildenden Patentanwalts/Patentassessors, dass und wann genau (Enddatum der Ausbildung)Sie das Ausbildungsziel voraussichtlich erreichen werden;
(2) Erklärung Ihrerseits, in welchen Patentklassen Sie bisher tätig waren;
(3) Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (ggf. inkl. Aufenthaltsgenehmigung).

Mit Beginn Ihrer Ausbildung bei den Patentbehörden werden Sie zur Verschwiegenheit in amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 21 PatAnwAPO i.V.m. Verpflichtungsgesetz).

Unterbrechung der Ausbildung

Sie können jederzeit freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden (§ 5 PatAnwAPO). Ihr Ausscheiden werden wir dann durch einen entsprechenden Bescheid bestätigen und der Patentanwaltskammer mitteilen. Über eine Anrechnung Ihrer Ausbildungzeiten wird entschieden, sobald Sie einen Antrag auf erneute Zulassung zur Ausbildung gestellt haben und uns den Beginn dieser Ausbildung mitgeteilt haben.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Wenn Sie die Ausbildung erfolgreich beendet haben, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, frühestens allerdings zwei Monate vor dem Ende Ihrer Ausbildung beim Bundespatentgericht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PatAnwAPO).

Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben an die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Das Schreiben ist über den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu leiten.

Falls Sie bis zum Ende der Ausbildung beim Bundespatentgericht weder einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung noch einen Antrag auf Verlängerung dieses letzten Ausbildungsabschnittes gestellt haben, wird Ihre Ausbildung für beendet erklärt (§ 27 Abs. 2 PatAnwAPO). Ein etwaiger Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt damit (§ 43b Abs. 2 Nr. 3 PatAnwAPO).

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012