Der Antrag, zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen zu werden, ist in einem formlosen Schreiben an die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zu richten (§ 2 Abs. 1 PatAnwAPO).
Fügen Sie dem (1) Antrag bitte folgende Unterlagen bei (§ 2 Abs. 2 PatAnwAPO):
(2) Ausbildungserklärung des Ausbilders,
(3) Lebenslauf in tabellarischer Form mit Datum und Unterschrift;
(4) Lichtbild aus neuester Zeit, in loser Form, rückseitig Name und Geburtsdatum;
(5) Kopie von Personalausweis oder Reisepass;
(6) Geburtsurkunde;
(7) Zeugnis der Studienabschlussprüfung (z. B. Diplomprüfungszeugnis);
(8) Urkunde über den Studienabschluss (z. B. Diplomurkunde);
(9) Ggf. Promotionsurkunde;
(10) Nachweis(e) zur einjährigen praktischen technischen Tätigkeit, vorzulegen als Bescheinigung des Arbeitgebers/der Praktikumsstelle
Die Unterlagen zu (1) bis (3) sind im Original vorzulegen.
Die Unterlagen zu (5) sind in einfacher Kopie vorzulegen
Die Unterlagen zu (6) bis (10) sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.
Bitte beachten Sie:
Auch eingereichte Originale werden nicht zurückgeschickt, sondern verbleiben in der Akte. Nach Ablauf unserer intern festgelegten Aufbewahrungszeiten werden die Akten mit allen Unterlagen vernichtet. Die einzureichenden Unterlagen können per Post oder Direkteinwurf im Hausbriefkasten des DPMA an uns geschickt werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Unterlagen grundsätzlich nicht persönlich entgegennehmen.
Ausbildungsbeginn
Nicht vor Antragseingang und - wegen § 14 Abs. 1 Satz 2 PatAnwAPO - auch nicht vor Eingang der Ausbilderanzeige.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 21.06.2012