Ein Studium, das im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist, berechtigt zur Ausbildung, wenn es (§ 6 Abs. 2 PAO)
Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts. Wir holen dazu bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein Gutachten zu dem konkreten ausländischen Studiengang und -abschluss ein. Es ist mit Bearbeitungszeiten bei der Zentralstelle von bis zu zwei Monaten zu rechnen; in Einzelfällen auch darüber hinaus. Erst nach Eingang des Gutachtens der Zentralstelle können wir über Ihre Zulassung zur Ausbildung entscheiden. Bitte berücksichtigen Sie dies für Ihre Planungen, vor allem auch hinsichtlich des so genannten "Hagen-Studiums", zu dem Sie (über die Patentanwaltskammer) erst gemeldet werden können, wenn Sie zur Ausbildung zugelassen worden sind.
Ein bilaterales Abkommen besteht beispielsweise mit der Schweiz.
Auch bei ausländischen Studiengängen muss zusätzlich zum Studium ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet worden sein.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012