Das DPMA übt die
Auch die
ist beim DPMA angesiedelt.
Anders als die gewerblichen Schutzrechte entsteht der Urheberrechtsschutz mit der Schöpfung des Werkes. Formalitäten sind nicht zu beachten. Für den Urheberrechtsschutz ist eine Eintragung in ein amtliches Register also weder nötig noch möglich.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken muss es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln. Dem Urheber stehen Urheberpersönlichkeitsrechte, wie die Anerkennung seiner Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung seines Werkes und wirtschaftliche Verwertungsrechte zu.
Der Urheber genießt ab der Schöpfung des Werkes den urheberrechtlichen Schutz, der 70 Jahre nach seinem Tod endet. Mit Ablauf der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei und kann frei verwertet werden, ohne dass die Zustimmung der Rechtsnachfolger des Urhebers eingeholt werden muss.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 28.01.2013